HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 465
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 636/10, Beschluss v. 03.02.2011, HRRS 2011 Nr. 465
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 22. Juni 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch "der Angeklagte F. wird unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 11.05.2009 (Az. 11 KLs 2/08), dessen Gesamtfreiheitsstrafe aufgelöst wird, und unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rostock vom 13.12.2007 (Az. 18 KLs 6/06) wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten verurteilt" entfällt.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verurteilung des Angeklagten F. zu der im Beschlusstenor bezeichneten (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hatte zu entfallen. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Januar 2011 zutreffend ausgeführt hat, war das Landgericht wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 13. Dezember 2007 gehindert, insoweit gemäß § 55 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370, und vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 465
Bearbeiter: Karsten Gaede