hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 623/10, Beschluss v. 24.03.2011, HRRS 2011 Nr. 730


BGH 4 StR 623/10 - Beschluss vom 24. März 2011 (LG Bochum)

Unzureichende Feststellungen zum Umfang des Betrugsschadens und Berücksichtigung weiterer vorhersehbarer Tatfolgen bei der Strafzumessung.

§ 263 StGB; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Auch wenn nicht unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte weitere Vermögensschäden dem Angeklagten bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen angelastet werden können (§ 46 Abs. 2 StGB), setzt dies doch voraus, dass der Täter die Tatfolgen nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen dazu, wie sich der in den Einzelfällen als endgültiger Schaden der Mobilfunkfirmen angegebene Betrag zusammensetzt. Obwohl jeweils eine vergleichbare Anzahl von Mobilfunkverträgen abgeschlossen wurde, differieren die Schadensbeträge erheblich.

Hierzu wird lediglich in zwei Fällen mitgeteilt, dass Gesprächsgebühren von 155.441,18 € - bei einem Gesamtschaden von 229.795,60 € - und 129.790,49 € angefallen sind. Den Feststellungen lässt sich daher nicht entnehmen, dass sowohl in diesen beiden als auch in den weiter abgeurteilten Fällen die Schadensbeträge in vollem Umfang durch betrügerische Handlungen des Angeklagten herbeigeführt wurden. Auch wenn nicht unmittelbar durch die täuschungsbedingte Vermögensverfügung herbeigeführte weitere Vermögensschäden dem Angeklagten bei der Strafzumessung als verschuldete Tatauswirkungen angelastet werden können (§ 46 Abs. 2 StGB), setzt dies doch voraus, dass der Täter die Tatfolgen nach Art und Gewicht im Wesentlichen voraussehen konnte (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 46 Rn. 34 m.w.N.). Zu der Frage, ob der Angeklagte über die Auszahlung der Provisionen und die Lieferung der Mobiltelefone nebst freigeschalteter SIM-Karte hinaus bezüglich der weiteren Schadenspositionen mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat oder deren Eintreten für ihn zumindest vorhersehbar war, verhalten sich die Urteilsgründe nicht. Dies führt zur Aufhebung der nach der jeweiligen Schadenshöhe abgestuften Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 730

Bearbeiter: Karsten Gaede