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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 117

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 559/10, Beschluss v. 30.11.2010, HRRS 2011 Nr. 117


BGH 4 StR 559/10 - Beschluss vom 30. November 2010 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, sondern (auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 117

Bearbeiter: Karsten Gaede