HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 117
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 559/10, Beschluss v. 30.11.2010, HRRS 2011 Nr. 117
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat zum Schriftsatz des Verteidigers vom 23. November 2010: Der Vermerk der Vorsitzenden der Strafkammer wurde dem Beschwerdeführer mit der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilt. Die Verfahrensrüge ist nicht nur unzulässig, sondern (auch deshalb) unbegründet, weil das Urteil nicht auf einer Gesetzesverletzung beruht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 117
Bearbeiter: Karsten Gaede