HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 116
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 537/10, Beschluss v. 09.11.2010, HRRS 2011 Nr. 116
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 13. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 1 StPO) bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts, dass dem Revisionsvorbringen jedenfalls keine Umstände zu entnehmen sind, die das negative Ergebnis der Beruhensprüfung des Senats in Frage stellen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - 1 StR 587/09).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 116
Bearbeiter: Karsten Gaede