HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1125
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 525/10, Beschluss v. 11.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1125
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Das Schwurgericht ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - von einer Alkoholisierung des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten ausgegangen (vgl. UA 30, 33). Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hat es gleichwohl rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1125
Bearbeiter: Karsten Gaede