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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 525/10, Beschluss v. 11.11.2010, HRRS 2010 Nr. 1125


BGH 4 StR 525/10 - Beschluss vom 11. November 2010 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat: Das Schwurgericht ist - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - von einer Alkoholisierung des Angeklagten zu den jeweiligen Tatzeiten ausgegangen (vgl. UA 30, 33). Eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten hat es gleichwohl rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1125

Bearbeiter: Karsten Gaede