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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 112

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 513/10, Beschluss v. 23.11.2010, HRRS 2011 Nr. 112


BGH 4 StR 513/10 - Beschluss vom 23. November 2010 (LG Stendal)

Erörterungsmangel hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt.

§ 64 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 24. Juni 2010 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.

Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. Es führt aber zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Nach den Feststellungen konsumiert der Angeklagte seit seiner Jugend Alkohol in erheblichem Umfang. Unter Alkoholeinfluss neigt er verstärkt zu aggressivem Verhalten. Bei den zuletzt im Oktober 2007 und September 2008 abgeurteilten Körperverletzungstaten stand der Angeklagte ebenso unter der Wirkung von Alkohol wie bei einem im Juli 2006 geahndeten Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. Während der Strafhaft, aus der er im November 2009 entlassen wurde, absolvierte er ein "Training wegen einer Alkoholtherapie" sowie ein Antiaggressionstraining. Nach der Haftentlassung sprach er wieder in erheblichem Umfang dem Alkohol zu und legte gegenüber seiner Lebensgefährtin, dem späteren Tatopfer, ein zunehmend aggressives Verhalten an den Tag. In den vier Stunden vor der Begehung der Taten am 4. Januar 2010 trank der Angeklagte 2,8 Liter Bier und drei bis vier einfache Kräuterschnäpse. Im Anschluss an die Taten suchte der Angeklagte eine Suchtberatungsstelle auf und stellte einen Antrag auf Bewilligung einer stationären Alkoholentwöhnungstherapie, der in der Folgezeit positiv beschieden wurde.

Angesichts dieser Feststellungen liegt es nahe, dass die abgeurteilten Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Landgericht hätte sich daher gedrängt sehen müssen, die Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern. Vor dem Hintergrund der vom Angeklagten erfolgreich entfalteten Bemühungen um eine Alkoholtherapie ist nicht anzunehmen, dass es an einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) fehlt.

Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Der Erörterungsmangel führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils, so dass über die Anordnung der Maßregel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu zu befinden sein wird. Der Strafausspruch wird hiervon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass die Strafkammer bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 112

Bearbeiter: Karsten Gaede