HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 111
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 509/10, Beschluss v. 09.11.2010, HRRS 2011 Nr. 111
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 16. Juni 2010
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen unter II. 1. der Urteilsgründe der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen unter II. 1 der Urteilsgründe und über die Gesamtstrafe sowie im Ausspruch über die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen, jeweils in Tateinheit mit 1 gewerbsmäßigem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 30 weiteren Fällen und wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird durch Gewerbsmäßigkeit nicht zu einer besonders qualifizierten Tat. Soweit § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG gewerbsmäßiges Handeln erfasst, gilt dies ausdrücklich nur für die Fälle der unerlaubten Abgabe, Verabreichung oder Überlassung an Minderjährige nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Senat hat den Schuldspruch in den Fällen unter II. 1. der Urteilsgründe entsprechend geändert.
2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen unter II. 1. der Urteilsgründe. Das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Tatbestände des § 30a BtMG (richtig: § 30 BtMG) verwirklicht hat, obwohl nur die Tatbestandsvariante des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erfüllt ist.
3. Wegen der Aufhebung der genannten Einzelstrafen hat auch die Gesamtstrafe keinen Bestand.
4. Aufzuheben war ferner die Maßregelanordnung der Festsetzung einer isolierten Sperre gemäß § 69a StGB. Den Urteilsgründen ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, an welche rechtswidrige Tat die Maßregel anknüpft. Es bleibt letztlich offen, ob sie wegen eines Verkehrsdelikts oder wegen einer im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangenen Straftat der allgemeinen Kriminalität (Zusammenhangstat) angeordnet wurde.
Wird eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB aber an Zusammenhangstaten angeknüpft, muss sich aus den Urteilsgründen die Überzeugung des Tatrichters ergeben, dass die festgestellten Umstände den konkreten Anhalt begründen, der Täter stelle eine Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs dar (BGH, Großer Senat, Beschluss vom 27. April 2005 - GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 105).
Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit haben festzustellen, ob der Angeklagte eine Fahrerlaubnis besitzt oder nicht. Das angefochtene Urteil enthält keine entsprechenden Feststellungen, auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hierzu unergiebig. Die Vorstrafen (auch) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis liegen mehr als 15 Jahre zurück, der Angeklagte ist hier nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 111
Bearbeiter: Karsten Gaede