HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 524
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 45/10, Beschluss v. 30.03.2010, HRRS 2010 Nr. 524
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 5. November 2009 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und mit Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt; zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und eine Maßregel nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus hat (vorläufig) keinen Bestand.
Die Maßregelanordnung nach § 63 StGB erfordert nach ständiger Rechtsprechung unter anderem, dass die Voraussetzungen (zumindest) des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat zweifelsfrei vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2010 - 4 StR 9/10; weitere Nachweise bei Fischer StGB 57. Aufl. § 63 Rdn. 11).
Daran fehlt es hier. Zwar hat die Jugendkammer ausgeführt, dass sich der Angeklagte bei der von ihm begangenen Tat in einem Zustand der erheblich verminderten Schuldfähigkeit befunden habe (UA 22). Sie stützt sich dabei aber auf die "ausführlichen und gut nachvollziehbaren" Angaben des psychiatrischen Sachverständigen, denen sie sich "voll umfänglich" anschloss. Dieser hat indes ausweislich der dem Senat aufgrund der Sachrüge allein für die Überprüfung des Urteils zur Verfügung stehenden Entscheidungsgründe eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten lediglich nicht ausgeschlossen (UA 17).
2. Erfolg hat die Revision auch, soweit die Jugendkammer gegen den Angeklagten neben der Unterbringung nach § 63 StGB eine Jugendstrafe verhängt hat.
Dem angefochtenen Urteil ist - auch in seinem Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen, dass die Jugendkammer geprüft hat, ob gemäß §§ 5 Abs. 3, 105 Abs. 1 JGG von Jugendstrafe abzusehen ist, weil deren Verhängung durch die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus entbehrlich wird. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 StR 240/09 m.w.N.; zur auch deshalb gebotenen Aufhebung der Maßregel nach § 63 StGB: BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - 3 StR 131/08).
3. Diese Rechtsfehler nimmt der Senat zum Anlass, den gesamten Rechtsfolgenausspruch - auch die an sich rechtsfehlerfrei angeordnete Maßregel nach §§ 69, 69a StGB - mit den Feststellungen aufzuheben, um es dem neu zur Entscheidung berufenen Tatrichter zu ermöglichen, die Ahndung der Tat aufgrund der bei der Anwendung von Jugendstrafrecht gebotenen Gesamtschau vorzunehmen.
Einer Aufhebung auch des Schuldspruchs bedarf es dagegen nicht. Der Senat schließt auf Grund der rechtsfehlerfreien Ausführungen der Jugendkammer in dem angefochtenen Urteil sowie des dort mitgeteilten Gutachtens des Sachverständigen auch im Hinblick auf die Feststellungen zum Vor- und Nachtatgeschehen aus, dass der Angeklagte zur Tatzeit schuldunfähig war.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 524
Bearbeiter: Karsten Gaede