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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1118

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 424/10, Beschluss v. 12.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1118


BGH 4 StR 424/10 - Beschluss vom 12. Oktober 2010 (LG Essen)

Gesamtstrafenbildung (Zäsurwirkung); gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Beendigung).

§ 55 StGB; § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB; § 263 Abs. 5 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, führt nicht dazu, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung entfällt (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07).

2. Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Tat mit dem vollständigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Erfolges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig eingetreten ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Björn U. wird das Urteil des Landsgerichts Essen vom 25. März 2010 im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, wegen versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung und wegen Verabredung eines Verbrechens des gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in zwei Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und dabei von der Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. März 2009 abgesehen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung im Fall II. 23 der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass der Angeklagte die für die Taten zu II. 1 und II. 23 verwendeten Bonitätsunterlagen jeweils gesondert ausgedruckt hat und nicht die schon für die Tat II. 1 erstellten Urkunden bei der Tat II. 23 erneut gebraucht wurden.

2. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 17. August 2010 ausgeführt:

"Das Landgericht hat nicht bedacht, dass die - hier rechtsfehlerfrei gewählte - Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gesondert auf eine Geldstrafe zu erkennen, nicht dazu führt, dass die Zäsurwirkung der auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung entfällt (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 55 Rn. 9a; Senat, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 4 StR 666/07, jew. m.w.N.).

Eine Zäsur kommt vorliegend nach der Tat 1. in Betracht, da nur diese Tat vor der Vorverurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 18. März 2009 im Sinne des § 55 Abs. 1 StGB ‚begangen' ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insoweit die Beendigung der Tat (Fischer, aaO, Rn. 7 m.w.N.). Bei § 263 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem die Tat mit dem vollständigen Eintritt des (angestrebten) tatbestandlichen Erfolges beendet ist. Demnach ist der Betrug beendet, wenn der Vermögensvorteil endgültig eingetreten ist (Fischer, aaO, § 263, Rn. 201 m.w.N.). Dies war hier spätestens mit Eingang des Betrages von 90.000 € auf dem Konto der R. - Liegenschaften GmbH (UA S. 56) beendet. Dass dies vor dem 18. März 2009 war, ist zwar im Urteil nicht festgestellt, liegt im Hinblick auf die Überweisung des Kreditbetrages auf das Notaranderkonto am 26. Januar 2009, die "in der Folge" veranlasste Überweisung der 90.000 € durch die T. GmbH und die Aufnahme der Ratenzahlung ab Februar 2009 (UA S. 55 f.) aber äußerst nahe. Der neue Tatrichter wird insoweit ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert. Die für die Tat 1. verhängte Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten (UA S. 162) liegt - im Falle einer Zäsur - im bewährungsfähigen Bereich (§ 56 Abs. 2 StGB). Wegen der übrigen verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat 2., zehn Monaten für die Tat 5., einem Jahr und drei Monaten für die Tat 12. und einem Jahr für die Tat 23. (UA S. 162) ist nicht auszuschließen, dass die Kammer auf eine - gesonderte - zwei Jahre nicht überschreitende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt und die Strafen jeweils zur Bewährung ausgesetzt hätte (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9)."

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1118

Bearbeiter: Karsten Gaede