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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 523

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 40/10, Beschluss v. 08.04.2010, HRRS 2010 Nr. 523


BGH 4 StR 40/10 - Beschluss vom 8. April 2010 (BGH)

Bestellung eines Beistandes für die Nebenklägerin.

§ 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO

Entscheidungstenor

Den Nebenklägern S. und F. I. wird Rechtsanwalt M. K. aus D. als Beistand bestellt (§ 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO).

Gründe

Die Nebenkläger haben beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt M. K. beizuordnen. Dieser Antrag ist, da ihm die weitestgehende Wirkung zukommt (Rechtsgedanke des § 300 StPO), als Antrag auf Bestellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen. Er erweist sich in dieser Auslegung auch als begründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen vor. Sie ergeben sich aus den Vorwürfen der Misshandlung von Schutzbefohlenen zum Nachteil der Nebenklägerin S. I. und des Nebenklägers F. I. und daraus, dass beide Nebenkläger das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 523

Bearbeiter: Karsten Gaede