HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1109
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 357/10, Beschluss v. 28.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1109
1. Die Strafverfolgung wird bezüglich beider Angeklagter gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung beschränkt.
2. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. Februar 2010 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass sie des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub, mit Nötigung und mit gefährlicher Körperverletzung jeweils unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Einzelstrafen zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten (D.) bzw. drei Jahren und zehn Monaten (P.) verurteilt. Mit ihren gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub und mit gefährlicher Körperverletzung und ändert die Schuldsprüche entsprechend ab. Im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Nötigung auf noch niedrigere Einzelstrafen für die hier abgeurteilte Tat als drei Jahre (D.) bzw. drei Jahre und sechs Monate (P.) Freiheitsstrafe oder geringere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1109
Bearbeiter: Karsten Gaede