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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1108

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 324/10, Beschluss v. 07.10.2010, HRRS 2010 Nr. 1108


BGH 4 StR 324/10 - Beschluss vom 7. Oktober 2010 (LG Berlin)

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 16. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Dezember 2009, mit welchem gegen den bereits rechtskräftig u.a. wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchtem Raub, wegen schweren Raubes und wegen Verabredung zu einem schweren Raub in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Munitionsbesitz zu der Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilten Beschwerdeführer die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, auf Antrag des Generalbundesanwalts durch Beschluss vom 16. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, mit welcher geltend gemacht wird, der Senat habe Vorbringen des Verurteilten, insbesondere die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 2. August 2010 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts übergangen.

Die Voraussetzungen des § 356a StPO liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Die Gegenerklärung vom 2. August 2010 lag bei der Entscheidung vor, war Gegenstand der Beratung und wurde bei der Beschlussfassung berücksichtigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 1108

Bearbeiter: Karsten Gaede