HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 738
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 301/10, Beschluss v. 13.07.2010, HRRS 2010 Nr. 738
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr und sieben Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07, NJW 2008, 1173; Beschluss vom 8. April 2008 - 4 StR 21/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 738
Bearbeiter: Karsten Gaede