HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 875
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 292/10, Beschluss v. 14.09.2010, HRRS 2010 Nr. 875
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen kaum nachvollziehbare Verneinung eines bedingten Tötungsvorsatzes oder jedenfalls eines Körperverletzungsvorsatzes des Angeklagten beschwert diesen nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 875
Bearbeiter: Karsten Gaede