HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 729
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 242/10, Beschluss v. 22.06.2010, HRRS 2010 Nr. 729
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die in § 46 b Abs. 2 StGB genannten Kriterien schließt der Senat aus, dass der Tatrichter bei einer ausdrücklichen Prüfung des § 31 BtMG in der Fassung des 43. StRÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288) im vorliegenden Fall von Strafe abgesehen hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 729
Bearbeiter: Karsten Gaede