HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 645
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 225/10, Beschluss v. 08.06.2010, HRRS 2010 Nr. 645
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel gemäß der rechtlichen Würdigung des Landgerichts in den Urteilsgründen dahingehend berichtigt und klargestellt, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und mit sexueller Nötigung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 645
Bearbeiter: Karsten Gaede