HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 719
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 175/10, Beschluss v. 24.06.2010, HRRS 2010 Nr. 719
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO ist zulässig, aber unbegründet.
Das Landgericht hat den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen T. ohne Rechtsfehler als - ersichtlich: aus tatsächlichen Gründen - für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die hierfür gegebene Begründung, die in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsache, er habe sich am 23. Juli 2009 nicht im Kebabladen des Zeugen Ö. aufgehalten, sei für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin K. unerheblich, weil diese nicht behauptet habe, den Zeugen T. dort gesehen zu haben. Hierzu hat sich das Landgericht in seinen Feststellungen, in denen es die Identität des Imbissbesuchers ausdrücklich offen gelassen hat (UA 32), auch nicht in Widerspruch gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. August 1996 - 4 StR 373/96, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 22).
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 719
Bearbeiter: Karsten Gaede