HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 173/10, Beschluss v. 15.06.2010, HRRS 2010 Nr. 640
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Oktober 2009 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin ergänzt, dass der Angeklagte R. unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom 20. Dezember 2007 (Az.: 25 Ls 577/07 - 416 Js 15964/07) und vom 11. Juni 2008 (Az.: 21 Ls 136/08 - 425 Js 3191/08) und unter Einbeziehung der dort jeweils verhängten Einzelfreiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 640
Bearbeiter: Karsten Gaede