HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 713
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/10, Beschluss v. 29.06.2010, HRRS 2010 Nr. 713
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Mai 2010 bemerkt der Senat zu der Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, dass die unterschriebene Fassung des Urteils - einschließlich Seite 16 - fristgerecht zu den Akten gelangt ist und lediglich der Leseabschrift, die Grundlage der den Verfahrensbeteiligten zugestellten Urteilsfassung war, diese Seite fehlte; die Rüge ist daher unbegründet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 713
Bearbeiter: Karsten Gaede