HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 108/10, Beschluss v. 06.05.2010, HRRS 2010 Nr. 628
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat setzt die Höhe des Tagessatzes für die wegen Nötigung (Tat 2), vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Tat 4) und Bedrohung (Tat 6) verhängten Geldstrafen gemäß § 354 Abs. 1 StPO auf das gesetzliche Mindestmaß von 1 EUR fest. Die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist auch dann erforderlich, wenn die Geldstrafen - wie hier - in einer Gesamtfreiheitsstrafe aufgehen (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 40 Rdn. 6 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 628
Bearbeiter: Karsten Gaede