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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 272

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 ARs 2/09, Beschluss v. 27.01.2009, HRRS 2009 Nr. 272


BGH 4 ARs 2/09 - Beschluss vom 27. Januar 2009

Anfrageverfahren; kein Härteausgleich bei der Strafzumessung in Fällen, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann.

§ 55 StGB; § 46 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Rechtsprechung des 4. Strafsenats steht der beabsichtigten Rechtsprechung des 2. Strafsenats nicht entgegen, keinen Härteausgleich bei der Strafzumessung in Fällen zu gewähren, in denen eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit Strafen aus ausländischen Verurteilungen nicht vorgenommen werden kann.

2. Der 4. Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet, einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.

Entscheidungstenor

Rechtsprechung des Senats steht der beabsichtigten Entscheidung des anfragenden Senats nicht entgegen.

Der Senat erachtet es für nicht zulässig, allein deshalb, weil eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung analog § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung von im Ausland verhängten Strafen ausscheidet, einen "Härteausgleich" in Form eines bezifferten Abschlags von einer fiktiv gebildeten Gesamtstrafe mit der Folge zu gewähren, dass die Bindung an die gesetzlichen Strafrahmen entfällt und im Einzelfall auch die gesetzliche Mindeststrafe unterschritten werden kann. Vielmehr kommt in diesen Fällen eine als "Härteausgleich" bezeichnete Milderung lediglich im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe nach § 46 StGB unter Einhaltung der gesetzlichen Strafrahmen in Betracht.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 272

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2009, 200

Bearbeiter: Karsten Gaede