HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 397
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 641/09, Beschluss v. 04.02.2010, HRRS 2010 Nr. 397
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 24. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Den Schuldspruch im Tenor des angefochtenen Urteils berichtigt der Senat wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens (vgl. dazu Meyer-Goßner StPO 52. Aufl. § 354 Rn. 33) dahin, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, wie das Landgericht im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat und wie es dem Tenor des verkündeten Urteils (SA 190) entspricht.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 397
Bearbeiter: Karsten Gaede