HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 635/09, Beschluss v. 15.06.2010, HRRS 2010 Nr. 743
Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 21. April 2010 zurückzuversetzen, wird auf seine Kosten verworfen.
Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung über die Revision des Angeklagten weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat.
Die vom Verurteilten vermisste Stellungnahme des Generalbundesanwalts zu den im Zusammenhang mit der Bewertung der Angaben der Zeugin D. erhobenen Rügen findet sich in dessen Antragsschrift vom 8. Februar 2 2010 unter A. 1. b (S. 6 unten bis S. 8 Mitte). Die Bedenken, die unter dem Gesichtspunkt des § 265 StPO gegen die vom Senat vorgenommene Änderung des Schuldspruchs erhoben werden, vermögen einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht aufzuzeigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede