HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 6/09, Beschluss v. 19.03.2009, HRRS 2009 Nr. 345
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Oktober 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der vom Verteidiger des Beschuldigten in der Gegenerklärung vom 22. Januar 2009 (erneut) aufgeworfenen Frage, ob für die Gefährlichkeitsprognose vom behandelten oder unbehandelten Zustand des Beschuldigten auszugehen ist, verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2008 (3 StR 469/08).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 345
Bearbeiter: Karsten Gaede