HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 386
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 583/09, Beschluss v. 02.03.2010, HRRS 2010 Nr. 386
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Verjährungsfrist bezüglich des Betrugs zum Nachteil der Eheleute G. durch die Bekanntgabe an den Beschuldigten, dass gegen ihn ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, vom 17. Oktober 2007 unterbrochen wurde (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB; SA Bd. VIc Bl. 122 f.). Denn ein Betrug wäre nicht vor den Zahlungen "unmittelbar nach dem 28. Oktober 2002" (Teilrechnung 01) und aufgrund der Zahlungsanforderung der Verwaltungsgesellschaft mbH gegenüber der "D. bank AG" vom 25. November 2002 (Teilrechnung 02) im Sinne des § 78a StGB beendet gewesen. Soweit die Strafkammer - in Widerspruch hierzu - bezüglich der Teilrechnung 02 im Urteil feststellt, dass die Überweisung "noch im Oktober 2002" erfolgte, schließt der Senat aus, dass dies vor dem 17. Oktober 2002 war; denn die Eheleute G. baten ihre Bank erst in dem auf den 15. Oktober 2002 datierten Schreiben um die entsprechende Überweisung, wobei sie dieses Schreiben - wie das Urteil zutreffend feststellt - anschließend an den Angeklagten zurücksandten, der es wiederum der Bank zuleitete. Durch die Annahme nur eines Betrugs ist der Angeklagte daher jedenfalls nicht beschwert.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 386
Bearbeiter: Karsten Gaede