HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 62
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 552/09, Beschluss v. 08.12.2009, HRRS 2010 Nr. 62
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. Juli 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung entfällt.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt auf den Antrag des Generalbundesanwalts zur Einstellung im Fall II. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1 bedingt den Wegfall der davon betroffenen Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten. Gleichwohl kann der Gesamtstrafenausspruch bestehen bleiben. Mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden vier Einzelstrafen aus, dass die Gesamtstrafe ohne die von der Einstellung betroffene Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 62
Bearbeiter: Karsten Gaede