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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 61

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 550/09, Beschluss v. 26.11.2009, HRRS 2010 Nr. 61


BGH 4 StR 550/09 - Beschluss vom 26. November 2009 (LG Frankenthal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 26. August 2009 wird - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall I.1. wegen besonders schweren Raubes, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln schuldig ist und im Fall I.2. die Verurteilung wegen Bedrohung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 61

Bearbeiter: Karsten Gaede