HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 60
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 540/09, Beschluss v. 03.12.2009, HRRS 2010 Nr. 60
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 29. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch werden der Schuldund der Strafausspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 60
Bearbeiter: Karsten Gaede