HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 380
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 507/09, Beschluss v. 02.03.2010, HRRS 2010 Nr. 380
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Verurteilte macht geltend, der Senat habe in der genannten Revisionsentscheidung nicht hinreichend begründet, aus welchem Grund er die verhängte Strafe als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO angesehen hat.
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller zuvor nicht gehört wurde, kein zu beachtendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Antragsteller ist vor der Entscheidung über seine Revision darauf hingewiesen worden, dass der Senat trotz einer rechtlich bedenklichen Strafzumessungserwägung im Hinblick auf den im Übrigen vollständigen Strafzumessungssachverhalt erwägt, von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, weil die Strafe angemessen im Sinne dieser Vorschrift ist. Sein Verteidiger hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, aus der sich keine neuen Gesichtspunkte, insbesondere auch keine Hinweise auf nach dem landgerichtlichen Urteil eingetretene, für die Strafzumessung erhebliche Umstände ergeben haben. Diese war, wie aus der Senatsentscheidung hervorgeht, Gegenstand der Beratung.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 380
Bearbeiter: Karsten Gaede