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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 57

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 464/09, Beschluss v. 10.11.2009, HRRS 2010 Nr. 57


BGH 4 StR 464/09 - Beschluss vom 10. November 2009 (LG Hagen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird (vgl. BGH, Beschl. vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 - NJW 2008, 1173).

2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 57

Bearbeiter: Karsten Gaede