HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 533
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 438/09, Beschluss v. 21.04.2010, HRRS 2010 Nr. 533
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 533
Bearbeiter: Karsten Gaede