HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1089
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 429/09, Beschluss v. 27.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1089
1. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 11. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht Halle hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Nebenklägerin mit der allgemeinen Sachrüge und dem Antrag, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben.
Das Rechtsmittel ist unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO). Nebenkläger können ein Urteil nach dieser Regelung nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere (oder weitere) Rechtsfolge verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Deshalb bedarf es bei einer Revision des Nebenklägers in der Regel eines Revisionsvortrags, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Wird lediglich beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben, sind zur Begründung der Sachrüge Ausführungen erforderlich, die erkennen lassen, ob das Rechtsmittel eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts oder nur eine Verschärfung der Rechtslage anstrebt. Daran fehlt es hier. Ein Ausnahmefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte (vgl. BGH BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3), liegt aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 1. Oktober 2009 dargelegten Gründen nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1089
Bearbeiter: Karsten Gaede