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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 980

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 411/09, Beschluss v. 29.09.2009, HRRS 2009 Nr. 980


BGH 4 StR 411/09 - Beschluss vom 29. September 2009 (LG Paderborn)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Juni 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zum Ausgleich für die Zahlung von 200 €, die der Angeklagte in teilweiser Erfüllung der ihm in dem Verfahren 20 b Ds - Amtsgericht Paderborn - erteilten Bewährungsauflage geleistet hat, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zehn Tage Freiheitsstrafe auf die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 980

Bearbeiter: Karsten Gaede