HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 168
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 378/09, Beschluss v. 13.01.2010, HRRS 2010 Nr. 168
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 17. April 2009 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall III. 3. der Urteilsgründe statt wegen Hehlerei wegen Computerbetrugs verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in zwei Fällen und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
1. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Die Verurteilung wegen Hehlerei kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Angeklagte - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - (Mit-) Täter des als Vortat in Betracht kommenden Diebstahls der Kreditkarte war (BGHSt - GS - 7, 134, 137). Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263 a Abs. 1 Var. 3 StGB), da er die entwendete Kreditkarte gemeinsam mit seinen Mittätern unbefugt zur Abhebung von Geld verwendet hat (zum Konkurrenzverhältnis zu § 242 vgl. BGH NJW 2001, 1508). Der Senat stellt daher den Schuldspruch entsprechend um. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
2. Die im Fall 3. III. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer Verurteilung wegen Computerbetrugs auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal § 263 a Abs. 1 StGB und § 259 StGB identische Strafrahmen aufweisen. Die Gesamtstrafe ist durch den Rechtsfehler ohnehin nicht betroffen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 168
Bearbeiter: Karsten Gaede