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HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 45

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 328/09, Beschluss v. 24.11.2009, HRRS 2010 Nr. 45


BGH 4 StR 328/09 - Beschluss vom 24. November 2009 (LG Dortmund)

Abfassung der Urteilsgründe.

§ 267 StPO; § 260 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Es verbietet sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen (BGH NStZ 2006, 394, 395).

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Abfassung der Urteilsgründe bemerkt der Senat, dass es sich aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes verbietet, Kopien von Lichtbildern pornographischen Inhalts in die Urteilsgründe aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 4 StR 570/05, NStZ 2006, 394, 395).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 45

Bearbeiter: Karsten Gaede