HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1107
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 252/09, Beschluss v. 20.10.2009, HRRS 2009 Nr. 1107
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 22. Oktober 2008, soweit sie von Rechtsanwältin T. mit dem am 16. Januar 2009 eingegangenen Schreiben begründet wurde, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen zurückgewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Aus den Beschlüssen des Landgerichts vom 17. Juli 2008 (Protokollband I S. 233-235) und vom 16. September 2008 (Protokollband II S. 392, 393) ergibt sich noch hinreichend deutlich, dass das Landgericht die Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten vom 17. Juli 2008 bzw. vom 31. Juli 2008 letztlich wegen eigener Sachkunde abgelehnt hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 1107
Bearbeiter: Karsten Gaede