HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 211/09, Beschluss v. 25.06.2009, HRRS 2009 Nr. 802
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 802
Bearbeiter: Karsten Gaede