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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 802

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 211/09, Beschluss v. 25.06.2009, HRRS 2009 Nr. 802


BGH 4 StR 211/09 - Beschluss vom 25. Juni 2009 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung über den teilweisen Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 802

Bearbeiter: Karsten Gaede