HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 606
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 180/09, Beschluss v. 18.06.2009, HRRS 2009 Nr. 606
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der angeklagte im Fall II.2.b) der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 606
Bearbeiter: Karsten Gaede