hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 605

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 168/09, Beschluss v. 26.05.2009, HRRS 2009 Nr. 605


BGH 4 StR 168/09 - Beschluss vom 26. Mai 2009 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Januar 2009 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 605

Bearbeiter: Karsten Gaede