HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 604
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 150/09, Beschluss v. 26.05.2009, HRRS 2009 Nr. 604
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2008
a) dahin ergänzt, dass die Höhe eines Tagessatzes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen auf einen Euro festgesetzt wird,
b) in den Aussprüchen über die wegen Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in zwei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat holt die unterbliebene Festsetzung der Höhe eines Tagessatzes der in den Fällen II. 6 und 7 der Urteilsgründe verhängten Geldstrafen nach und setzt diese auf den gemäß § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB niedrigsten in Betracht kommenden Betrag von einem Euro fest. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nur ergeben, soweit das Landgericht ihn in den beiden Fällen der Vergewaltigung (Fälle II. 1 und 2 der Urteilsgründe) zu Einzelstrafen von jeweils drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat.
Das Landgericht hat in diesen Fällen die Annahme minder schwerer Fälle verneint und der Strafbemessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB "in der zur Tatzeit gültigen Fassung" entnommen. Dabei bleibt unklar, von welcher Fassung es ausgegangen ist; denn in dem festgestellten Tatzeitraum "im ersten Halbjahr 1998" galt die Vorschrift bis zum 31. März 1998 i.d.F. des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes und vom 1. April 1998 an i.d.F. des 6. Strafrechtsreformgesetzes. Dies hat sich hier aber nicht zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt, weil die maßgeblichen Strafrahmen beider Gesetzesfassungen gleich sind.
Als rechtsfehlerhaft erweist sich indes, dass das Landgericht angesichts der gewichtigen Strafmilderungsgründe die gebotene Prüfung unterlassen hat, ob die Regelwirkung des Regelbeispiels für den besonders schweren Fall entfällt und deshalb der Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB mit einer Mindeststrafandrohung von lediglich einem Jahr Freiheitsstrafe der Strafbemessung zu Grunde zu legen war. Für die Entscheidung hätte die Strafkammer dabei auf das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit abstellen und prüfen müssen, ob sich angesichts der Milderungsgründe die Bewertung der Tat als besonders schwerer Fall als unangemessen erweist (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 13 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Rechtsfehler die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II. 1 und 2 der Urteilsgründe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat.
Über die betreffenden Einzelstrafen ist deshalb neu zu befinden. Dies entzieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage, der deshalb ebenfalls aufzuheben ist. Die der Strafbemessung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt; sie können deshalb bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 604
Bearbeiter: Karsten Gaede