HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 768
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 91/08, Beschluss v. 01.07.2008, HRRS 2008 Nr. 768
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. November 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
2. Der Antrag des Nebenklägers Hans-Erich G., ihm für das Revisionsverfahren Rechtsanwältin F. beizuordnen, ist gegenstandslos, weil das Landgericht dem Nebenkläger die Rechtsanwältin gem. §§ 395 Abs. 1 Nr. 2, 397 a Abs. 1 StPO als Beistand bestellt hat (vgl. BGH bei Becker NStZ-RR 2003, 293; Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 768
Bearbeiter: Karsten Gaede