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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 457

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 659/08, Beschluss v. 18.03.2009, HRRS 2009 Nr. 457


BGH 4 StR 659/08 - Beschluss vom 18. März 2009 (LG Rostock)

Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO.

§ 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Fall II. 6 der Gründe des Urteils des Landgerichts Rostock vom 5. September 2008 eingestellt; insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

2. Das Verfahren wird im Fall II. 10 der Gründe des vorgenannten Urteils gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der Urkundenfälschung beschränkt.

3. Auf die Revision des Angeklagten werden

a) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in acht Fällen und des Missbrauchs von Ausweispapieren schuldig ist,

b) die im Fall II. 10 der Urteilsgründe erkannte Einzelstrafe auf acht Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

5. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Einschleusen von Ausländern, wegen Urkundenfälschung in sieben Fällen, wegen versuchter Urkundenfälschung und wegen Missbrauchs von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; ferner hat es bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe als Entschädigung für eine Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel erweist sich - nach Beschränkung des Verfahrens - im Wesentlichen als unbegründet.

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 6 der Urteilsgründe sowie die Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 10 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der Urkundenfälschung führen zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der im Fall II. 6 erkannten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe.

Darüber hinaus veranlasst die Beschränkung des Verfahrens im Fall II. 10 der Urteilsgründe zur Herabsetzung der insoweit von der Strafkammer erkannten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe. Der Senat kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO diese Einzelstrafe auf die von der Strafkammer in den übrigen Fällen vollendeter Urkundenfälschung erkannte Strafe von acht Monaten Freiheitsstrafe festsetzen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Gesamtstrafenausspruch hat Bestand. Daran ändern die Teileinstellung und die Beschränkung des Verfahrens nichts, zumal dies den Schuldgehalt des strafbaren Verhaltens des Angeklagten im Wesentlichen unberührt lässt. Der Senat schließt deshalb angesichts der Anzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafen aus, dass der Tatrichter ohne die viermonatige Freiheitsstrafe im Fall II. 6 und unter Zugrundelegung der ermäßigten Einzelstrafe im Fall II. 10 auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 457

Bearbeiter: Karsten Gaede