HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 266
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 593/08, Beschluss v. 03.02.2009, HRRS 2009 Nr. 266
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat schließt aus, dass sich die rechtlich nicht unbedenkliche Annahme auch der Tatbestandsvarianten des § 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5 StGB auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 266
Bearbeiter: Karsten Gaede