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HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 264

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 563/08, Beschluss v. 14.01.2009, HRRS 2009 Nr. 264


BGH 4 StR 563/08 - Beschluss vom 14. Januar 2009 (LG Dortmund)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Anbringung von Verfahrensrügen (fehlende Akteneinsicht; Anforderungen an die Zulässigkeit; Frist; erforderliche Angaben).

§ 345 Abs. 1 StPO; § 44 Satz 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im Wiedereinsetzungsgesuch so genau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht möglich ist (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10).

Entscheidungstenor

1. Der Antrag des Angeklagten vom 8. Januar 2009, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der von ihm zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensrügen zu gewähren, wird verworfen.

Es bestehen bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags. Denn der Angeklagte hat schon die Wahrung der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Kenntniserlangung von dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 24. November 2008 nicht glaubhaft gemacht (Absatz 2 der Vorschrift). Im Übrigen hat er auch nicht dargetan, ohne sein Verschulden verhindert gewesen zu sein, seine Verfahrensrügen innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO in zulässiger Form anzubringen (§ 44 Satz 1 StPO). Wird geltend gemacht, fehlende Akteneinsicht habe die formgerechte Formulierung einer Verfahrensrüge verhindert, muss die Rüge im Wiedereinsetzungsgesuch so genau mitgeteilt werden, wie dies dem Beschwerdeführer ohne Akteneinsicht möglich ist (BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 10). Dem genügen die Ausführungen des Angeklagten in dem zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärten Antrag offensichtlich nicht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, dass eine Wiedereinsetzung zur Ergänzung oder Nachholung einer im Übrigen - wie hier durch den Verteidiger - bereits fristgerecht mit Verfahrensbeschwerden und der Sachrüge begründeten Revision grundsätzlich nicht bewilligt werden kann (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 44 Rdn. 7 m.N.). An alledem ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer - wie er geltend macht - weder das angefochtene Urteil noch die Antragsschrift des Generalbundesanwalts zugestellt worden sind; denn insoweit genügte nach § 145 a Abs. 1 StPO die Zustellung an den bestellten Verteidiger.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 8. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, hätten auch die von dem Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle erhobenen Verfahrensbeschwerden - ihre Zulässigkeit unterstellt - der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 264

Bearbeiter: Karsten Gaede