HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 263
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 556/08, Beschluss v. 27.01.2009, HRRS 2009 Nr. 263
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Soweit von einer Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen worden ist, wird die Annahme des Landgerichts, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne einer psychischen Abhängigkeit nicht vorliegt, durch die getroffenen Feststellungen hinreichend belegt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 263
Bearbeiter: Karsten Gaede