HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 94
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 380/08, Beschluss v. 18.11.2008, HRRS 2009 Nr. 94
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 8. Februar 2008 wird entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass lediglich zwei Jahre und zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 94
Bearbeiter: Karsten Gaede