HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 950
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 374/08, Beschluss v. 30.09.2008, HRRS 2008 Nr. 950
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 25. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des vorgenannten Urteils wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist zulässig (§ 464 Abs. 3 StPO), aber unbegründet.
Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. Dezember 2006 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die hiergegen eingelegte, auf die Frage der Schuldfähigkeit und den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat der Senat das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 12. Juni 2007 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, einschließlich derjenigen zu den Trinkmengen, aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen; die weiter gehende Revision hat er verworfen. Das nunmehr entscheidende Schwurgericht hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt und ihm die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Revisionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger auferlegt.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde und beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens und der erneuten (fünftägigen) Hauptverhandlung vor dem Landgericht Rostock und die ihm und den Nebenklägern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach dem im Kostenrecht geltenden Veranlasserprinzip hat der Angeklagte, der in beiden Tatsacheninstanzen wegen desselben Tatvorwurfs zu nahezu derselben Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die gesamten Kosten der ersten Instanz, die kostenrechtlich als Einheit anzusehen ist, zu tragen (vgl. BGHR StPO § 465 Abs. 1 Kosten 2; vgl. auch Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 465 Rdn. 3 m.w.N.). Anhaltspunkte für die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens gilt, dass die vollständige oder teilweise Aufhebung des zunächst ergangenen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht für sich noch kein Erfolg im kostenrechtlichen Sinne ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob und inwieweit die neue Entscheidung - verglichen mit der aufgehobenen - zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt. Dieser Vergleich zeigt hier, dass der Beschwerdeführer durch sein Rechtsmittel nicht den erstrebten Erfolg - die Zubilligung erheblich verminderter Schuldfähigkeit und die Verhängung einer deutlich niedrigeren Strafe -, sondern nur einen geringen Teilerfolg erzielt hat. Dieser führt nicht zur Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO. Die Tatsache, dass der Angeklagte gegen die neue Entscheidung wiederum Revision eingelegt hat, spricht dagegen, dass er die erste landgerichtliche Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie so ausgefallen wäre, wie sie sich nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung darstellt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 950
Bearbeiter: Karsten Gaede