HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 946
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 354/08, Beschluss v. 08.10.2008, HRRS 2008 Nr. 946
Die Revision der Nebenklägerin Edwina I. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 6. Dezember 2007 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Antrag auf Beistandsbestellung im Revisionsverfahren ist gegenstandslos, da die vom Landgericht wirksam vorgenommene Bestellung als Beistand gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fortwirkt (vgl. Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 397 a Rdn. 17 m.w.N.).
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 946
Bearbeiter: Karsten Gaede