HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 732
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 299/08, Beschluss v. 26.08.2008, HRRS 2008 Nr. 732
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte verurteilt wird, an den Nebenkläger S. 6.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008 zu zahlen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 732
Bearbeiter: Karsten Gaede