HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 91
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 252/08, Urteil v. 13.11.2008, HRRS 2009 Nr. 91
I. Die Revisionen des Nebenklägers K. -P. B. gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 2. Juli 2007 werden verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dadurch den Angeklagten W. und C. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung und der fahrlässigen Körperverletzung aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger K. -P. B., Vater des bei dem verfahrensgegenständlichen Bauunglück vom 13. August 2004 ums Leben gekommenen U. B., mit seinen auf die Sachrüge gestützten Revisionen. Diese Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
Das angefochtene Urteil betrifft ein Bauunglück vom 13. August 2004 in der Stadt G. (Landkreis P.), bei dem fünf auf dem Bau tätige Arbeiter zu Tode kamen und fünf weitere Personen, darunter der Angeklagte C., verletzt wurden, drei davon schwer.
Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen getroffen:
Gegenstand des von der Stadt G. als Bauherrin betriebenen Bauvorhabens war die Sanierung einer städtischen Schule, wobei u.a. im Erdgeschoss des Südostflügels auf der Fläche der bisher getrennten Räume R 123 und R 124 ein größerer Musikraum entstehen sollte. Dazu war der Abbruch der tragenden, 7,22 m langen und 3 m hohen Querwand zwischen den beiden Räumen sowie der Einbau einer Stahlkonstruktion geplant.
Den nach öffentlicher Ausschreibung erteilten Zuschlag für die Bauhauptleistungen erhielt als Unternehmer im Sinne der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V) der vom Landgericht in diesem Verfahren nach Verwerfung seiner Revision durch den Senat inzwischen rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilte frühere Mitangeklagte T., der als Bauunternehmer eine Einzelfirma betrieb. Zum Leistungsumfang gehörten gemäß dem dem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis u.a. auch die Stahlbauarbeiten und Betonschneidearbeiten. Die Stahlbauarbeiten umfassten danach u.a. für die sog. Montageunterstützung "das Vorhalten, den Einbau und die Beseitigung von 300 Drehsteifen für den Einbau der Stahlträger zur Abfangung der Geschossdecken". Zu den Betonschneidearbeiten gehörten nach dem Leistungsverzeichnis auch das abschnittweise Abbrechen einer Wand aus bewehrtem Beton. Die Durchführung dieser Betonschneidearbeiten einschließlich des Abbruchs und der Entsorgung der tragenden Wand übertrug T. im Rahmen eines Subunternehmervertrages auf die Firma H. Betonbohr- und Sägetechnik, für die als Niederlassungsleiter der Angeklagte W. und als deren Arbeiter der Angeklagte C. vor Ort an der Baustelle tätig waren. Zum Leistungsumfang der Firma H. zählten danach aber nicht die notwendigen Absteifungsarbeiten; diese waren nach dem Leistungsverzeichnis vielmehr ausdrücklich im Titel "Stahlbauarbeiten" enthalten.
Nach der vom Bauplanungsbüro L. im Auftrag der Stadt G. erstellten statischen Berechnung für den Umbau war eine Grundabsteifung mit insgesamt 336 Stützen - davon 98 Stützen im Erdgeschoss bei einem Stützenabstand von 0,15 m - mit einer zulässigen Tragfähigkeit von jeweils 20 kN vorgesehen. Der Angeklagte C. informierte seinen Vorgesetzten, den Angeklagten W., dass der vorgesehene Stützenabstand von 0,15 m ein Arbeiten mit der für die Betonschneidearbeiten verwendeten Wandsäge unmöglich mache.
Nachdem der Angeklagte W. vergeblich versucht hatte, daraufhin T. zu erreichen und auf das Problem anzusprechen, wandte sich der Angeklagte C. auf Bitten des Angeklagten W. an T., der darauf erwiderte, er werde bei dem Statiker nachfragen und klären, wie vorgegangen werden könne. Tatsächlich fragte T. bei dem Statiker aber nicht nach. Auf eine gelegentliche Nachfrage des Bauleiters G. äußerte sich T. jedoch dahin, dass die Hinzuziehung eines Statikers nicht erforderlich sei, da er mit den Festlegungen der Statik "klarkomme", es sei alles gut beschrieben.
T. ließ am 4. und 5. August 2004 zwei seiner Arbeiter die Grundabsteifung durch Aufstellen der vor Ort vorhandenen Drehsteifen in der Weise vornehmen, dass im Erdgeschoss anstelle der in der statischen Berechnung vorgesehenen 98 Stützen beidseitig der tragenden Wand nur 29 Drehsteifen aufgestellt wurden, von denen auch nur eine einzige eine Tragfähigkeit in der vorgesehenen Größenordnung von 20 kN hatte, während die Tragfähigkeit der übrigen Steifen geringer war und überwiegend bei lediglich 16,5 kN lag. Insgesamt wurden von den in allen Geschossen laut statischer Berechnung vorgesehenen 336 Steifen in dem Gebäudeteil lediglich 98 Steifen aufgestellt. Die Abstützung der Decke in den zurückgebauten Abschnitten nahmen die Mitarbeiter von T. durch drei oder vier Drehsteifen anstelle der vom Statiker geforderten Kantholzsteifen 20/20 und durch ein 2,40 m langes Kantholz 15/25 anstelle eines Stahlunterzuges vor.
Vom 6. bis zum 12. August 2004 erledigte der Angeklagte C. den Rückbau der Abschnitte I, II und III der Wand. Am Morgen des 13. August 2004 teilte er T. mit, dass er noch an diesem Tage mit dem Herausschneiden des Teilstücks Abschnitt IV beginnen werde. Dabei sah T., dass der Abschnitt III noch "abgesteift" werden musste, und wies seine Arbeiter an, dies zu erledigen, was unter Mithilfe des Angeklagten C. geschah. Erst danach nahm der Angeklagte C. den Abbruch des ca. 1,20 m breiten Abschnitts IV vor. Als er von der verbliebenen Wandverbindung ca. 30 cm abgestemmt hatte, hörte er erste Knackgeräusche. Unmittelbar danach kam es zum Einsturz des gesamten Mittelteils des Südostflügels des Schulgebäudes mit den bereits erwähnten schwer wiegenden Folgen. Als Ursachen für den Einsturz hat das sachverständig beratene Landgericht in erster Linie die zu geringe Anzahl der Steifen, die unterlassene Verwendung der für die Absteifung vorgegebenen Kantholzsteifen 20/20 und deren Ersatz durch Drehsteifen mit zu geringer Traglast festgestellt.
Die Revisionen des Nebenklägers, mit denen er die Freisprüche der Angeklagten W. und C. angreift, bleiben im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat nicht übersehen, dass der Angeklagte C. bei den durch seine Anstellungsfirma durchgeführten Betonschneidearbeiten durch das Herausstemmen des letzten Wandabschnitts den Einsturz des Gebäudes ausgelöst hat. Es hat jedoch eine Garantenstellung des Angeklagten W., die dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit für die aus der Bauausführung entstehenden Gefahren begründen könnte, verneint und gemeint, dass der Angeklagte C. ebenfalls für den Einsturz nicht verantwortlich sei.
Hinsichtlich des Angeklagten W. hat das Landgericht die Ansicht vertreten, eine Pflicht, die Absteifung zu überprüfen, habe für ihn weder nach dem Subunternehmervertrag bestanden, nach dem die notwendigen Absteifungen gerade nicht in den Aufgabenbereich Betonschneidearbeiten fielen, noch habe sie sich aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Die Überwachungspflicht nach den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften richte sich nur an die Personen, denen die Bauleitung obliege. Zu diesem Personenkreis zähle - anders als T. - der Angeklagte W. nicht. Ihm habe auch nicht die Erstellung einer Abbruchanweisung oblegen. Denn es habe sich - wie der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator M. als Zeuge bestätigt habe - um vergleichsweise einfache und begrenzte Arbeiten gehandelt, von denen bei ordnungsgemäßer Absteifung keine weiteren sicherheitstechnisch bedenklichen Auswirkungen zu erwarten gewesen seien. Eine Koordinierungspflicht - so das Landgericht - habe die Firma H. nur insoweit getroffen, als die Betonschneidearbeiten nur nach entsprechender Absteifung hätten vorgenommen werden dürfen. Dieser Verpflichtung sei der Angeklagte W. aber dadurch nachgekommen, dass entsprechend seiner Anweisung der Angeklagte C. die Arbeiter des T. jeweils aufgefordert habe, die Absteifungen vor den weiteren Betonschneidearbeiten vorzunehmen.
Hinsichtlich des Angeklagten C. hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe nicht erkannt und auch nicht erkennen müssen, dass die Absteifung gegenüber der statischen Berechnung unzureichend war. Ihn habe auch keine Verpflichtung getroffen nachzuprüfen, ob die Erfordernisse der Statik hinreichend beachtet worden seien. Ebenso sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er nicht realisiert habe, dass vor dem Abbruch des Abschnitts IV ein Unterzug aus Stahl hätte eingebaut werden müssen.
2. Diese Begründung der Freisprüche der Angeklagten W. und C. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung ist nicht frei von rechtlichen Bedenken. Gleichwohl haben die Freisprüche im Ergebnis Bestand.
a) Zu Unrecht hat das Landgericht eine Verantwortlichkeit dieser Angeklagten für das Einsturzgeschehen schon aus Rechtsgründen verneint.
aa) Zur Pflichtenstellung der Angeklagten W. und C. geht der Senat von Folgendem aus:
Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen hat jeder, der Gefahrenquellen schafft oder unterhält, die nach Lage der Verhältnisse erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz anderer Personen zu treffen (st. Rspr.; BGHZ 103, 338, 340; BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 18). Diese Sicherungspflicht wird indes nicht bereits durch jede bloß theoretische Möglichkeit einer Gefährdung ausgelöst; da eine absolute Sicherung gegen Gefahren und Schäden nicht erreichbar ist und auch die berechtigten Verkehrserwartungen nicht auf einen solchen absoluten Schutz ausgerichtet sind, beschränkt sich die Verkehrssicherungspflicht auf das Ergreifen solcher Maßnahmen, die nach den Gesamtumständen zumutbar sind und die ein verständiger und umsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um Andere vor Schäden zu bewahren.
Haftungsbegründend wirkt demgemäß die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer Personen verletzt werden können (st. Rspr.; vgl. BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 31). Diese in der zivilrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind maßgebend auch für die Bestimmung der strafrechtlichen Anforderungen an die im Einzelfall gebotene Sorgfaltspflicht. Ausgangspunkt dafür ist jeweils das Maß der Gefahr mit der Folge, dass die Sorgfaltsanforderungen umso höher sind, je größer bei erkennbarer Gefährlichkeit einer Handlung die Schadenswahrscheinlichkeit und Schadensintensität sind (zur Abhängigkeit zwischen dem Maß der Gefahr und der Sorgfaltspflicht BGHSt 37, 184, 187; 47, 224, 230 f.; Landau, Das strafrechtliche Risiko der am Bau Beteiligten, wistra 1999, 47, 49).
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Strafkammer ihre Prüfung verkürzt, indem sie letztlich dem früheren Mitangeklagten T. die alleinige Verantwortung zugewiesen hat. Richtig ist, dass in erster Linie T. die Verantwortung für die Bauausführung trug und deshalb auch strafrechtlich für die Sicherung der von dem Abbruch der tragenden Wand im Erdgeschoß ausgehenden Gefahren haftete (vgl. BGHSt 19, 286, 288). Dieser Pflichtenstellung des T. im Verhältnis zu den Angeklagten W. und C. entsprach auch die Aufgabenverteilung nach dem von T. mit der Firma H. geschlossenen Subunternehmervertrag und dem diesem Vertrag zu Grunde liegenden Leistungsverzeichnis, demzufolge die Durchführung der Sicherung des Wandabbruchs durch die Absteifung in den Aufgabenbereich von T. als Bauunternehmer fiel. Dieser Umstand entließ indes die Firma H. und damit auch deren an dem Bau tätigen Mitarbeiter, die Angeklagten W. und C., nicht von vornherein aus der Haftung. Denn die Firma H. war zuständig für den Abbruch und deshalb verpflichtet, Dritte vor den durch den Abbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (BGH (Z) VersR 1966, 165, 166). Diese Pflicht bestand grundsätzlich nicht nur gegenüber Außenstehenden, etwa befugten Besuchern der Baustelle, sondern auch gegenüber den an dem Bau tätigen Arbeitnehmern, die hier durch den Einsturz zu Schaden gekommen sind (vgl. BGH (Z) NJW 1971, 752, 753; OLG Naumburg (Str) NStZ-RR 1996, 229; Palandt-Sprau BGB 67. Aufl. § 823 Rdn. 191 m.N.).
cc) Blieb aber danach neben T. die Firma H. - wenn auch sekundär - verkehrssicherungspflichtig, so traf dies grundsätzlich auch für ihre Arbeitnehmer, die Angeklagten W. und C. zu, soweit diese - wie hier - den gefahrenträchtigen Abbruch der tragenden Wand zumindest weitgehend in eigener Verantwortung durchführten (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 12. März 1999 - 2 U 74/98, Rdn. 61 m.w.N. [zit. nach juris]; anders u.U. für unselbständige weisungsgebundene Arbeitnehmer BGH (Z) BB 1954, 273 f; OLG Düsseldorf (Z) NJW-RR 1993, 1309; Palandt-Sprau aaO § 823 Rdn. 49, 191). Denn nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sind mehrere Personen (oder Firmen), die an einer gefahrenträchtigen Baumaßnahme beteiligt sind, untereinander verpflichtet, sich in zumutbarer Weise gegenseitig zu informieren und abzustimmen, um vermeidbare Risiken für Dritte auszuschalten.
Insbesondere dann, wenn erkennbar Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, die vor Beginn der eigentlichen gefahrträchtigen Handlung durchgeführt werden müssen, muss sich der für die Gefahrenquelle Verantwortliche im Rahmen des ihm Zumutbaren vergewissern, dass der für die notwendige Sicherung Verantwortliche seine Aufgabe erfüllt hat, und darf nicht blindlings darauf vertrauen, dass dies auch zutrifft. Im vorliegenden Fall ergab sich dieses Zusammenwirken von Abbruchaufgabe (Firma H.) und Sicherungsaufgabe (Bauunternehmen T.) schon kraft Natur der Sache. Dabei waren die Sorgfaltspflichten nicht etwa auf die jeweils vertraglich geschuldeten Leistungen beschränkt, wovon das Landgericht ersichtlich ausgegangen ist. Denn für die Begründung von Sorgfaltspflichten genügt regelmäßig bereits die tatsächliche Übernahme eines entsprechenden Pflichtenkreises (vgl. BGHSt 47, 224, 229; Kühl, Anm. zu BGH NJW 2008, 1897, 1899; Fischer StGB 55. Aufl. § 222 Rdn. 12). Das war hier für die Firma H. schon deshalb der Fall, weil die besondere Gefahrenquelle eben in dem Abbruch der tragenden Wand lag.
b) Ihrer hiernach bestehenden - sekundären - Sicherungspflicht sind die Angeklagten W. und C. jedoch hinreichend nachgekommen.
Nachdem der Angeklagte C. auf Veranlassung des Angeklagten W. den Bauunternehmer T. darauf hingewiesen hatte, dass bezüglich der ursprünglich in der Statik vorgesehenen Stabilisierung der Decken durch die seitlichen Stützen eine Veränderung vorgenommen werden müsse, um die Wandsäge einsetzen zu können, hatte T. zugesagt, dies zu veranlassen und sich mit dem Statiker in Verbindung zu setzen. Auch wenn die Verringerung der Anzahl der Stützen gegenüber der ursprünglichen Planung erheblich war, erforderte die - sekundäre - Verkehrssicherungspflicht der Angeklagten nicht eine nochmalige Nachfrage, ob der Statiker die Änderungen auch tatsächlich gebilligt habe. Dies wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn die mangelnde Eignung der angebrachten Abstützung und die dadurch bedingte besondere Gefahrenlage für die Angeklagten offensichtlich gewesen wäre. Gerade das hat das Landgericht aber nicht festgestellt. Vielmehr hat es in Übereinstimmung mit dem Bausachverständigen angenommen, dass ungeachtet der gegenüber der statischen Berechnung deutlich vergrößerten Stützenabstände jedenfalls für die Angeklagten nicht ohne Weiteres erkennbar war, dass die Absteifung unzureichend war. Dem entspricht, dass weder der Bauleiter G. noch der Sicherheitskoordinator M. auf die Einhaltung der ursprünglich vorgesehenen Stützenabstände gedrungen hatten, obwohl der Bauleiter in einer Besprechung auf der Baustelle noch am Tag vor dem Unglück, an der T. teilnahm, die Abstützung der Decke erörtert hatte. Dass die Angeklagten W. und C. besondere Fachkenntnisse besaßen, die sie befähigt hätten, die Mangelhaftigkeit der von T. vorgegebenen Abstützung zu erkennen, hat das Landgericht nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht allein auf Grund ihrer Erfahrungen auf dem Gebiet von Abbrucharbeiten. Auch mussten sie nicht von einer besonderen Unzuverlässigkeit oder Risikobereitschaft des T. ausgehen (zur Beschränkung der Sorgfaltspflichten durch den Vertrauensgrundsatz bei horizontaler Aufteilung einzelner Verantwortungsbereiche im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs vgl. BGH (Z) NJW 1999, 1779, 1780 [zum Zusammenwirken mehrerer Ärzte bei einer Operation]; Fischer aaO § 222 Rdn. 10, 14 m.w.N.). Dass die Angeklagten sich vielmehr ihrer Verantwortung für die Sicherheit des Bauwerks bewusst waren, wird daran deutlich, dass der Angeklagte C. noch am Morgen des Unfalltages gegenüber T. den Abbruch des Teilstücks IV der Wand ankündigte und mit der Fortsetzung seiner Tätigkeit aus Sicherheitsgründen zuwartete, bis der Unterzug hinsichtlich des Teilstücks III angebracht war. Unter diesen Umständen erübrigte sich für die Angeklagten W. und C., bei T. noch einmal ausdrücklich nachzufragen, ob statischerseits Bedenken gegen die Fortsetzung der Abbrucharbeiten bestehen.
Fällt mithin den Angeklagten W. und C. ein strafrechtlich relevantes Versäumnis nicht zur Last, hat es bei den Freisprüchen des angefochtenen Urteils sein Bewenden.
HRRS-Nummer: HRRS 2009 Nr. 91
Externe Fundstellen: BGHSt 53, 38; NJW 2009, 240; NStZ 2009, 146; NStZ 2009, 386; StV 2009, 406
Bearbeiter: Karsten Gaede